Buchführungspflicht besteht vor allem für juristische Personen – in der Wirtschaft sind dies vor allem Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Natürliche Personen und Selbstständige führen vor allem dann Bücher, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 Mio. CZK überschritten hat. Selbstständige mit geringerem Umsatz können freiwillig Bücher führen, auch wenn sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Für einige Unternehmer mag dies eine übersichtlichere Art der Erfassung sein. Darüber hinaus sind nach dem Gesetz Nr. 563/1991 Slg. auch Treuhand- und Investmentfonds, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen (bis auf Ausnahmen) und Organisationseinheiten des Staates wie Gemeinden, Regionen oder Universitäten zur Buchführung verpflichtet.
In der Buchhaltung werden alle Posten in der so genannten doppelten Buchführung erfasst. Es werden zwei Konten verwendet – „Soll“ auf der linken Seite und „Haben“ auf der rechten Seite. Jeder Eintrag auf einem dieser Konten ist mit einem Eintrag im anderen Konto gekoppelt. Für jeden Posten müssen Sie angeben, um welches Konto es sich handelt. In der Buchhaltung hat jedes Konto eine eigene Nummer, z. B. hat das Konto für die Lohnkosten die Nummer 521, das Konto für den Verkauf von Waren die Nummer 604 und das Konto für Zinserträge die Nummer 662. Die Posten enthalten in der Regel auch eine verbale Beschreibung, den Betrag, eventuell das Datum, die Ident.-Nr. der Firma und den Identifikationscode des Dokuments.
Beschäftigen Sie einen oder hundert Arbeitnehmer in Ihrer Firma? Wir erstellen für Sie eine komplette Lohnbuchhaltung mit allen relevanten Tätigkeiten, der Einhaltung der gesetzlichen Fristen sowie Ihrer internen Fristen, die wir gemeinsam vereinbaren, damit Sie und Ihre Arbeitnehmer maximal zufrieden sind.
Wir bieten Ihnen:
Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir natürlich auch ein komplettes Steuerprogramm für Firmen und Selbstständige an, und zwar: