Der Gesellschaftsvertrag enthält nachfolgende Angaben:
Im Laufe der Zeit muss der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag aufgrund verschiedener Einflüsse manchmal geändert werden. Dabei kann es sich um eine Änderung des eingetragenen Sitzes, der Anzahl der Gesellschafter oder des Unternehmensgegenstandes handeln. Diese Änderung kann entweder durch Zustimmung aller Gesellschafter oder durch einen Beschluss der Vollversammlung erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, und muss immer in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
Wenn Sie eine Beratung zur Änderung Ihres Gesellschaftsvertrags benötigen, wenden Sie sich bitte an uns und wir werden alles Notwendige vorbereiten.
Wenn Sie sich nicht mit den administrativen Aufgaben, die mit der Verlegung des Sitzes Ihrer Gesellschaft verbunden sind, befassen wollen, erledigen wir gerne alles schnell und zuverlässig für Sie. Wir führen Änderungen des Sitzes nicht nur für unsere Klienten durch, sondern bieten diesen Dienst auch gerne an, wenn Sie den Sitz an eine andere als unsere Adresse verlegen. Sie können den Sitz Ihrer Gesellschaft an die Adresse unseres virtuellen Sitzes für Firmen, aber auch an eine beliebige andere Adresse verlegen.
Ändert sich die Gemeinde oder die genaue Adresse des derzeitigen eingetragenen Sitzes, wie im Gesellschaftsvertrag angegeben, muss die Vollversammlung der Gesellschaft einberufen und eine Änderung des Gesellschaftsvertrags in Form eines Notariatsaktes beschlossen werden, in dem die neue Adresse des eingetragenen Sitzes der Gesellschaft angegeben wird. Diese Änderung erfordert die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zum Sitz der Gesellschaft und einen Antrag auf Änderung des Firmensitzes im Handelsregister. Die Änderung muss dann allen zuständigen Verwaltungsbehörden mitgeteilt werden.
Wenn im Gesellschaftsvertrag als Adresse des Sitzes der Gesellschaft nur eine Gemeinde ohne genauere Adresse angeführt ist und sich der neue Sitz in der selben Gemeinde befindet, muss keine Vollversammlung der Gesellschaft einberufen werden. In diesem Fall genügt es, die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zum Sitz der Firma einzuholen und einen Antrag auf Änderung des Firmensitzes im Handelsregister zu stellen. Die Änderung muss dann allen zuständigen Verwaltungsbehörden mitgeteilt werden.
Wissen Sie, an welche Stelle Sie sich im Rahmen der Firmenverwaltung wenden müssen? Sie wollen Ihre Zeit nicht damit verbringen, Ämter zu besuchen? Überlassen Sie das uns.
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